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Die Wiederbelebung der Vermögenssteuer (Impuesto del Patrimonio) in Spanien

A. Die Vermögenssteuer klopft nochmal an die Tür

In Deutschland wurde die Vermögenssteuer 1997 abgeschafft. In Spanien wurde die Vermögenssteuer bis jetzt nicht außer Kraft gesetzt, sondern es wurde im Jahre 2008 eine umfassende Freistellung von der Vermögenssteuer eingeführt.

Das Vermögenssteuergesetz ist jedoch weiterhin gültig. Im September war es somit für die spanische Regierung ein Leichtes diese Steuer durch das königliches Dekret 13/2011 wiederzubeleben, da nicht ein neues Gesetz verabschiedet, sondern lediglich die Befreiung abgeschafft werden musste.

Die so genannte Schuldenkrise und das Bedürfnis nach einem positiven Zeichen für die Finanzmärkte waren die Hauptgründe für die Wiederbelebung der Vermögenssteuer.

B. Wichtigste Merkmale

Die wichtigsten Merkmale der für 2011 geltenden Vermögenssteuer sind Folgende:

-Die Vermögenssteuer gilt vorerst für die Steuerjahre 2011 und 2012. Eine zeitliche Erweiterung ist jedoch nicht ausgeschlossen. Eine der ersten Entscheidungen die die neue Regierung von Spanien treffen muss, ist sogar, ob sie die Vermögenssteuer für

2011 beibehalten wird oder nicht. Die Entscheidung könnte auch darin gehend ausfallen, dass die Vermögenssteuer nicht erhoben wird.

-Vermögenssteuerpflichtig sind nur Privatpersonen. Die Vermögenssteuer betrifft das gesamte weltweite Vermögen einer in Spanien steuerlich ansässigen Person (unbeschränkt steuerpflichtig) und das ausschließlich in Spanien gelegene Vermögen einer nicht in Spanien steuerlich ansässigen Person (beschränkt steuerpflichtig).

-In die Berechnung des Vermögens werden alle Vermögenswerte einbezogen, zum Beispiel Immobilienbesitz, Aktien und Bargeld-und, Sparguthaben.

C. Freistellung

-Das Gesetz sieht verschiedene Freistellungen von der Steuer vor wie zum Beispiel für Familienunternehmen. Es sind gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen diejenigen Aktien oder Beteiligungen an Gesellschaften freigestellt die von einer Gruppe bestehend aus mehreren Mitgliedern einer Familie gehalten werden. Diese Befreiung wird nicht angewendet auf Gesellschaften die lediglich unbewegliches oder bewegliches Vermögen verwalten.

-Es bleibt hervorzuheben, dass die deutschen Residenten in Spanien in der Steuererklärung auch die Aktien oder Beteiligungen an nicht spanischen Gesellschaften angeben müssen, da aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht das gesamte Weltvermögen in Spanien besteuert wird.

-Bei der Immobilie des Hauptwohnsitzes in Spanien gilt ein Freibetrag von 300.000 € pro Person. Der typische Fall in Spanien ist, dass die Eheleute zu gleichen Teilen Eigentümer sind. In diesem Fall kann jeder Ehepartner den Freibetrag zu seinem Vorteil nutzen und somit wird nur der Immobilienwert besteuert, der den Betrag von.

600.000 € übersteigt. Bei der Ermittlung des Immobilienwertes werden Verbindlichkeiten, wie Hypotheken mit denen die Immobilie belastet ist, in Abzug gebracht.

-Auf die Vermögenssumme aller Vermögenswerte wird ein allgemeiner Freibetrag von

700.000 € (früher: 108.182,18 €) gewährt.

-Die Steuersätze sind gestaffelt nach der Höhe des zu versteuernden Vermögens. Sie beginnen bei 0,2% für Beträge nach Berücksichtigung des Freibetrages bis 167.129 € und erhöhen sich progressiv auf 2,5% in Abhängigkeit von dem zu versteuernden Vermögenswert.

-Bewertungsstichtag für das Vermögen und Fälligkeitszeitpunkt für die Vermögenssteuer sind jeweils der 31.12.

-Die Frist zur Abgabe der Vermögenssteuererklärung ist jeweils der 30.06 des Folgejahres für das die Steuer fällig wird, also der 30.06.2012 für das Jahr 2011 und der 30.06.2013 für das Jahr 2012.

D. Licht und Schatten

Diese Steuer birgt einige Zweifel. Der Ministerpräsident hat erklärt, dass in Katalonien etwa 30.000 Personen von der Vermögenssteuer betroffen sind.

Wenn die reichen Personen im Verhältnis zu ihrem Vermögen besteuert werden sollen, ist aus technischen Gründen zweifelhaft, ob die Steuer diesen Zweck erreichen wird.

Wenn man die Wirkung der Steuer bewerten will, dürfen nicht nur die Steuereinnahmen betrachtet werden, sondern müssen auch die Kosten für die Erhebung, Verwaltung und Prüfung der Steuer berücksichtigt werden.

Hinsichtlich dieser Umstände gibt es in der Steuerliteratur und der Wirtschaftspresse die Überlegung eine ganz andere Steuer „Impuesto sobre las grandes fortunas“ („Steuer über großes Vermögen“) zu empfehlen.

Das letzte Wort in dieser Sache hat nun die neue spanische Regierung.