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Das anwendbare Güterrecht bei Eheschließung zwischen Katalanen und Deutschen

„Liebling, weißt du eigentlich, was unser Güterstand ist?“

Laura und Hendrick verliebten sich in Barcelona und heirateten schon kurze Zeit später. Er ist Deutscher und sie ist katalanische Gebietszugehörige. Es folgte die erste gemeinsame Wohnung in Barcelona und das erste Kind. So weit, so schön.

Nach einigen Jahren fragte sich das Paar nun, welcher Güterstand für sie gilt. Es herrscht Verwirrung, da keiner der beiden genau weiß, ob in ihrem Fall spanisches, deutsches oder katalanisches Recht anwendbar ist. Es gingen Ihnen einige Fragen durch den Kopf:

  • Kommt es auf den ersten gemeinsamen Wohnsitz des Paares oder auf den Ort der Heirat oder ganz anders: auf die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Ehegatten an?
  • Spielt das Datum der Heirat für das anwendbare Recht eine Rolle und wenn ja, warum?

Laura und Hendrick sind nicht die einzigen, die sich diese Fragen stellen – viele Paare sind von dieser unübersichtlichen Rechtslage betroffen und wissen nicht, wie sie weiter vorgehen sollen.

I. Welches staatliche Recht gilt für Ehen, die vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden?

Für Ehen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1103 geschlossen wurden, gilt weiterhin das eigene Recht der Europäischen Staaten. Für eine Eheschließung in Spanien bedeutet das zunächst, dass der Código Civil das Recht bestimmt, welches für den Einzelfall anzuwenden ist.

Nach 9.2 des Código Civil gilt für die Wirkungen der Ehe folgendes:

  • Halbsatz 1: Das gemeinsame persönliche Recht der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Ist einer der Ehegatten Staatsangehöriger eines anderen Staates, mangelt es an einem solchen gemeinsamen Recht.
  • Halbsatz 2: Das Recht des persönlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten, das von beiden in einer vor der Eheschließung ausgestellten öffentlichen Urkunde gewählt wurde.
  • Halbsatz 3: In Ermangelung einer solchen Wahl das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Eheschließung. Soweit die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatten, so ist grundsätzlich das spanische Recht anwendbar.

a) Kollidierendes Innenrecht

Für das Eherecht besteht die Besonderheit, dass Katalonien im Código Civil de Cataluña eigene Regelungen getroffen hat, die gerade im Hinblick auf den Güterstand von der spanischen Regelung im Código Civil abweichen.

Nach Art. 16.1 des Código Civil werden die Rechtskollisionen, die sich aus dem Nebeneinander verschiedener zivilrechtlicher Vorschriften im Inland ergeben über die in dieser Norm aufgezählten Besonderheiten und über Kapitel IV des Código Civil gelöst.

Art. 16.1a des Código Civil verweist wiederum für das anwendbare innerstaatliche Recht auf die Gebietszugehörigkeit der Ehegatten.

Weist ein Ehegatte nicht die katalanische Gebietszugehörigkeit auf, so findet das spanische Recht nach dem allgemeinen Código Civil für diesen Anwendung. Für den Ehegatten, der katalanischer Gebietszugehöriger ist, bestimmt sich das Güterrecht nach dem Código Civil de Cataluña.

Für diesen Fall von unterschiedlichen Gebietszugehörigkeiten verweist Art. 16.3 des Código Civil auch für die Kollision innerstaatlicher Rechte zurück auf Art. 9.2 des Código Civil. Somit gilt auch im innerstaatlichen Verhältnis das Recht des Ortes, an dem das Ehepaar den ersten gemeinsamen Wohnsitz nach der Eheschließung hatte.

Für Laura und Hendrick findet also katalanisches Recht Anwendung.

b) Katalanisches Recht

Nach Art. 231-10.2 des Código Civil de Cataluña (Gesetz 25/2010, 29. Juli) ist die Gütertrennung der gesetzliche Regelfall. Gütertrennung bedeutet nach Art. 232.1 des Código Civil de Cataluña, dass jeder Ehegatte Eigentümer und freier Verfügungsberechtigter seines gesamten Vermögens innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen ist.

II. Welches staatliche Recht gilt für Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden?

Die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 wurde für die Mitglieder der Europäischen Union ab dem 29.01.2019 bindend. Damit hat die Europäische Union auf die Anträge vieler Mitgliedländer reagiert, in denen diese den Wunsch äußerten, im Bereich der Güterstände internationaler Paare, insbesondere im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts, der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der ehelichen Güterstände verstärkt zusammenarbeiten zu wollen. Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sind alle Regelungen dazu in einem einzigen Rechtsinstrument erfasst.

Die Verordnung verweist für das Vermögen der Ehegatten auf das Recht, welches nach der Verordnung für den ehelichen Güterstand gem. Art. 22 oder Art. 26 anwendbar ist.

Soweit nach Art. 22 der Verordnung von den Ehegatten keine Rechtswahl getroffen wurde, unterliegt

  1. der eheliche Güterstand dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben ( 26 Abs. 1 a))
  2. Anderenfalls dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen ( 26 Abs. 1 b))
  3. Falls auch dies nicht der Fall, das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind (Art. 26 Abs. 1 c)).

 

„Liebling hast du noch Fragen, oder können wir unseren Film auf Netflix weiterschauen?“

 

Paula Bick